Versicherungs - News
Fachartikel rund um das Thema Versicherung.
Einführung in das Versicherungswesen:
Die privaten Krankenkassen im Überblick
Artikel #4: Alterungsrückstellungen
Private Krankenkassen (PKV) sind gesetzlich dazu verpflichtet,
Prämien mit einer sogenannten Alterungsrückstellung anzubieten.
Diese Prämien sind ein elementarer Bestandteil der Beitragsabrechnung.
Es wird Vorsorge für den Umstand getroffen, dass ältere Menschen
in der Regel mehr Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen und
dem zufolge wird der Beitragsentwicklung im Alter entgegen gewirkt.
Es handelt sich dabei um rentenversicherungsähnliche Anlagen.
Die Musterbedingungen MB/KK, § 8a(2) besagen folgendes: "...
Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen
des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person
ist jedoch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses
auszuschließen, soweit nach dem technischen Geschäftsplan eine
Deckungsrückstellung für das mit dem Alter der versicherten
Person wachsende Wagnis zu bilden ist."
Da es also keine Erhöhung der Beiträge wegen eines Älterwerdens
einer zu versichernden Person geben darf, obwohl es ein Krankheitsrisiko
für eine private Krankenversicherung bedeuten kann, kann diese
Forderung nur durch die vom Gesetz vorgeschriebenen Alterungsrückstellungen
erfüllt werden.
Diese Alterungsrückstellungen reichen aber nicht aus, die steigenden
Ausgaben, hervorgerufen durch den medizinischen Fortschritt,
abzudecken. Wie bereits oben erwähnt, wird das im Anwartschaftsdeckungsverfahren
der Vollversicherung systematisch angesammelte Kapital für das
Alter gebildet. Zu diesem Zweck wird die Prämie so kalkuliert,
dass sie in den jungen Jahren eines Versicherten oberhalb und
im Alter unterhalb der tatsächlich erforderlichen Prämie liegt.
Die dadurch entstandene Differenz zwischen tatsächlich erhobener
Prämie und den rechnerischen Kosten für die Gesundheitsleistungen
wird der Alterungsrückstellung zugeführt. Liegen dann im höheren
Alter des Versicherungsnehmers die rechnerischen Kosten über
der erhobenen Prämie, kann die Differenz durch die Entnahme
aus den Alterungsrückstellungen rentenähnlich finanziert werden.
Es ist dabei zu beachten, dass im herkömmlichen Wege keine Leistungen
ausgezahlt, sondern beitragsdämpfend verwendet werden. Im Gegensatz
dazu setzt das Umlageverfahren der gesetzlichen Krankenkasse
(GKV) auf die ausreichende Zahl der Beitragszahler, die den
Finanzierungsbedarf des gesamten Versicherungsbestandes gemeinsam
aufbringen müssen.
Die Kalkulation der Alterungsrückstellungen wird mit einem Zinssatz
von 3,5 % vorgenommen. Seit 1995 müssen außerdem 80 % der über
den Prozentsatz von 3,5 hinausgehenden tatsächlichen Zinserträge
jährlich zusätzlich zur Finanzierung einer Beitragsentlastung
im Alter zurückgelegt werden (gemäß § 12 a VAG). Dies geschieht
bis zur Höhe von jeweils 2,5 % des Gesamtbeitrages der Alterungsrückstellungen.
Hiervon kommt die Hälfte unmittelbar den heute bereits über
65 Jahre alten Versicherten zugute.
Die andere Hälfte dient zur Beitragsentlastung für alle Versicherungsnehmer
im Alter. Demnach bildet z.B. ein heute 30jähriger mit seinem
Beitrag Vorsorge für das mit dem Alter steigende Krankheitsrisiko
und zahlt mit eben diesem Beitrag auch mehr, als es seinem gegenwärtigen
Gesundheitsrisiko angemessen wäre.
Der Vollständigkeit halber muss aber auch verdeutlicht werden,
dass eine Alterungsrückstellung kein individuelles Guthaben
darstellt ! Es geht hierbei um eine durchschnittliche Deckungsrückstellung
ALLER Versicherten der entsprechenden Risikogruppe. Die anfallenden
Versicherungsleistungen innerhalb dieser Risikogruppe werden
also nur durch diese Deckungsrückstellungen abgedeckt.
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