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Fachartikel rund um das Thema Versicherung.

21.12.2008 Standardtarif der privaten Krankenkassen (ab 1.1.2009 Basistarif)

Der sogenannte Standardtarif, oder genannt Basistarif ab 1. Januar 2009, muss von jeder privaten Krankenkasse (PKV) angeboten werden, der sich an den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse orientiert. Es handelt sich hierbei um einen brancheneinheitlichen Tarif der PKV, in den der Versicherungsnehmer wechseln kann, wenn er älter als 55 Jahre ist. Um sich für diesen Tarif zu qualifizieren, muss der Versicherte ein Einkommen haben, das unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt und ebenso muss er seit mindestens 10 Jahren bei einer PKV versichert sein. Für Versicherungsnehmer ab 65 Jahre und unabhängig vom Einkommen, besteht ebenso diese Möglichkeit, es muss aber auch hier eine 10jährige Mitgliedschaft in einer PKV nachgewiesen werden. Es ist dabei zu beachten, dass ein Beitrag für den Standardtarif auf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) begrenzt ist.

Es gelten darüberhinaus besondere Regelungen für Versicherte mit geringem Einkommen. Besteht z.B. finanzielle Hilfsbedürftigkeit gemäß den Regelungen des Sozialgesetzbuches, oder entsteht diese durch die Zahlung des Krankenversicherungsbeitrags, halbiert sich somit der Beitrag. Wenn Versicherungsnehmer auch diesen ermäßigten Beitrag nicht zahlen können, werden in diesem Fall Zuschüsse vom Sozialamt gewährt.

Für den modifizierten Standardtarif (Basistarif) gelten folgende Voraussetzungen:

• Es gelten keine Altersbeschränkungen für den Zugang zum modifizierten Standardtarif

• Die Höhe des Beitrages ist vom Alter und Geschlecht des Versicherungsnehmers abhängig, nicht aber vom Gesundheitszustand. Deshalb dürfen aufgrund von eventuellen Vorerkrankungen keinerlei Risikozuschläge erhoben oder Leistungsausschlüsse vereinbart werden. Die Vertragsleistungen müssen in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem dritten Kapitel des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V), auf die ein Anspruch besteht (§ 11, SGB V), jeweils vergleichbar sein.

• Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen die Versicherungsunternehmen die beantragte Versicherung im modifizierten Standardtarif nicht ablehnen.

• Die ärztliche Behandlung im herkömmlichen wie auch im modifizierten Standardtarif muss sichergestellt sein.

Die Versorgung der Versicherungsnehmer im Basistarif wird über die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sichergestellt, ebenso wie für die Versicherten des brancheneinheitlichen Standardtarifes und sichert ihnen somit einen Anspruch auf ärztliche wie zahnärztliche Versorgung zu. D.h., dass diese Versicherungsnehmer ebenso wie gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf ärztliche wie zahnärztliche Versorgung haben. Für die Vergütung dieser Leistungen werden bestimmte Höchstsätze der Ärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) und der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) festgesetzt. Es kann von diesen Vorgaben ganz oder teilweise abgewichen werden, basierend auf den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem PKV-Verband und den Kassenärztlichen wie Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigungen.

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