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21.12.2008 Standardtarif der privaten Krankenkassen (ab 1.1.2009 Basistarif)
Der sogenannte Standardtarif, oder genannt Basistarif ab 1.
Januar 2009, muss von jeder privaten Krankenkasse (PKV) angeboten
werden, der sich an den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse
orientiert. Es handelt sich hierbei um einen brancheneinheitlichen
Tarif der PKV, in den der Versicherungsnehmer wechseln kann,
wenn er älter als 55 Jahre ist. Um sich für diesen Tarif zu
qualifizieren, muss der Versicherte ein Einkommen haben, das
unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt und ebenso muss er
seit mindestens 10 Jahren bei einer PKV versichert sein. Für
Versicherungsnehmer ab 65 Jahre und unabhängig vom Einkommen,
besteht ebenso diese Möglichkeit, es muss aber auch hier eine
10jährige Mitgliedschaft in einer PKV nachgewiesen werden. Es
ist dabei zu beachten, dass ein Beitrag für den Standardtarif
auf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) begrenzt ist.
Es gelten darüberhinaus besondere Regelungen für Versicherte
mit geringem Einkommen. Besteht z.B. finanzielle Hilfsbedürftigkeit
gemäß den Regelungen des Sozialgesetzbuches, oder entsteht diese
durch die Zahlung des Krankenversicherungsbeitrags, halbiert
sich somit der Beitrag. Wenn Versicherungsnehmer auch diesen
ermäßigten Beitrag nicht zahlen können, werden in diesem Fall
Zuschüsse vom Sozialamt gewährt.
Für den modifizierten Standardtarif (Basistarif) gelten folgende
Voraussetzungen:
• Es gelten keine Altersbeschränkungen für den Zugang zum modifizierten
Standardtarif
• Die Höhe des Beitrages ist vom Alter und Geschlecht des Versicherungsnehmers
abhängig, nicht aber vom Gesundheitszustand. Deshalb dürfen
aufgrund von eventuellen Vorerkrankungen keinerlei Risikozuschläge
erhoben oder Leistungsausschlüsse vereinbart werden. Die Vertragsleistungen
müssen in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem dritten
Kapitel des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V), auf die ein
Anspruch besteht (§ 11, SGB V), jeweils vergleichbar sein.
• Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen
die Versicherungsunternehmen die beantragte Versicherung im
modifizierten Standardtarif nicht ablehnen.
• Die ärztliche Behandlung im herkömmlichen wie auch im modifizierten
Standardtarif muss sichergestellt sein.
Die Versorgung der Versicherungsnehmer im Basistarif wird über
die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
sichergestellt, ebenso wie für die Versicherten des brancheneinheitlichen
Standardtarifes und sichert ihnen somit einen Anspruch auf ärztliche
wie zahnärztliche Versorgung zu. D.h., dass diese Versicherungsnehmer
ebenso wie gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf ärztliche
wie zahnärztliche Versorgung haben. Für die Vergütung dieser
Leistungen werden bestimmte Höchstsätze der Ärztlichen Gebührenordnung
(GOÄ) und der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) festgesetzt.
Es kann von diesen Vorgaben ganz oder teilweise abgewichen werden,
basierend auf den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem
PKV-Verband und den Kassenärztlichen wie Kassenzahnärztlichen
Bundesvereinigungen.
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