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15.02.2010 PKV zahlt künstliche Befruchtung nicht immer

Viele junge Paare wünschen sich ein Kind. Doch nicht für alle geht dieser lange gehegte Wunsch auch wirklich so einfach in Erfüllung. Denn nicht immer klappt es mit der Schwangerschaft auf Anhieb. So bleiben einige Paare, die nicht schwanger werden können, mitunter auch kinderlos.

Doch vielen kann auch geholfen werden. Denn die moderne Medizin bietet heute bereits viele Möglichkeiten, um in Punkto Fruchtbarkeit nachzuhelfen und den Wunsch nach Schwangerschaft zu unterstützen. Immer mehr Paare wenden sich an entsprechende Spezialisten, um die Schwangerschaft herbeiführen zu können. Dabei wird die Befruchtung der Eizelle mit dem Spendersamen teilweise künstlich herbeigeführt.

Selbstverständlich ist eine solche künstliche Befruchtung nicht unbedingt günstig.

Doch man könnte schließlich meinen, dass die Kosten für die künstliche Befruchtung auch von der privaten Krankenversicherung übernommen werden. Davon gehen viele Eltern aus, doch ist es nur in sehr wenigen Fällen auch tatsächlich der Fall. Denn die private Krankenversicherung ist gesetzlich nicht automatisch dazu verpflichtet, die Kosten für eine künstliche Befruchtung zu übernehmen. Dies hat das Landesgericht München nun entschieden.

Die private Krankenversicherung ist natürlich als solche verpflichtet, Kosten für Behandlungen zu übernehmen, die aufgrund von Krankheit als medizinisch notwendig erachtet werden. Bei einer künstlichen Befruchtung handelt es sich aber weder um eine Maßnahme, die durchgeführt wird, um ein Leiden eines Versicherten zu heilen bzw. zu mindern und seine gesundheitliche Situation zu verbessern, noch handelt es sich dabei um eine Behandlung, die als medizinisch notwendig erachtet werden könnte. Denn bei die Eltern entscheiden sich freiwillig bewusst für diese Maßnahme.

Eltern haben somit nicht immer automatisch Anspruch auf die Kostenerstattung bei einer künstlichen Befruchtung, da diese nicht als Heilbehandlung anzusehen ist. Zwar gibt es doch einige Versicherungen, die die Kosten für diese Maßnahme zur Förderung der Schwangerschaft und zur Erzielung des Kinderwunsches der Versicherten übernehmen, aber es besteht keine Verpflichtung dazu. Versicherungen, die die Kosten übernehmen, werden dies in der Regel auch nicht öfters hintereinander tun, wenn die ersten Versuche zur künstlichen Befruchtung möglicherweise schon fehlgeschlagen sind. Die Eltern müssen somit selbst in die Tasche greifen, um die Kosten für weitere Versuche abdecken zu können, die mitunter relativ hoch sein können. In dem Fall, der am Landgericht München verhandelt wurde, hat sich gezeigt, dass auch eine Klage gegen die private Krankenversicherung zu keiner Kostenerstattung führt, da auch das Gericht der Meinung war, dass es sich um keine Heilbehandlung im weiteren Sinne handelt, für die die Krankenversicherung aufkommen müsste.

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