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19.11.2009 Neues Jahr bringt neue Beitragsbemessungsgrenzen in der PKV
In der privaten Krankenversicherung gibt es im Jahr 2010 einige Änderungen. Nicht nur erhöhen die Versicherer die Beiträge, auch die Beitragsbemessungsgrenzen sind wieder von Veränderungen betroffen.
Als Beitragsbemessungsgrenze wird in Deutschland eine vom jeweiligen Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung abhängige Einkommensschwelle bezeichnet, oberhalb derer das Einkommen eines Versicherten beitragsfrei bleibt; Versicherungsbeiträge werden also nur jeweils auf denjenigen Teil des Einkommens erhoben, der unterhalb dieser Einkommensschwelle liegt. Dies bietet natürlich einen gewissen Vorteil für die Versicherungsnehmer, da sie in diesem Fall ab einem bestimmten Einkommen, das eben über der jeweiligen Bemessungsgrundlage liegt, davon profitieren können, keine zusätzlichen Versicherungsbeiträge mehr an die Versicherung leisten zu müssen. Man spricht hier von einer so genannten Deckelung.
Die Beitragsbemessungsgrenzen ändern sich annähernd jedes Jahr und orientieren sich selbstverständlich auch an den Durchschnittseinkommen der Bevölkerung, die ebenfalls Änderungen unterworfen sind. Im Genauen werden sich die Beitragsbemessungsgrenzen wie folgt verändern:
- Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung wird um 75,-- Euro monatlich auf nun 3.750,-- Euro im Monat erhöht. Auf das Jahr hin gerechnet ergibt sich hierbei ein Grenzbetrag von 45.000,-- Euro als Bemessungsgrenze.
- Die Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Rentenversicherung, sowie für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung werden für das Jahr 2010 mit 66.000,-- Euro jährlich für die alten Bundesländer angegeben. Für die neuen Bundesländer liegt die Bemessungsgrenze mit 55.800,-- Euro im Jahr etwas niedriger.
- Die knappschaftliche Rentenversicherung beträgt im Jahr 2010 in den alten Bundesländern 81.600,-- Euro und in den neuen Bundesländern 68.400,-- Euro.
Die jeweiligen Bemessungsgrenzen sind immer als Bruttoeinkommenswerte anzusehen. Die Beitragsbemessungsgrenzen haben jedoch nichts mit den Versicherungspflichtgrenzen gemein. Denn während es sich bei den Bemessungsgrenzen um die Grenze handelt, die angibt, bis wohin die Beiträge zur Sozialversicherung noch steigen können bzw. ab welcher Einkommenshöhe sie nicht mehr ansteigen, gibt die Versicherungspflichtgrenze an, ab wann der Versicherungsnehmer frei wählen kann, ob er sich in der gesetzlichen oder in der privaten Krankenversicherung versichern lassen möchte. Denn erst ab Erreichen der Versicherungspflichtgrenze kann der Versicherungsnehmer wählen, ob er sich privat versichern möchte oder aber in der gesetzlichen Sozialversicherung bleiben will.
Für das Jahr 2010 wird die Versicherungspflichtgrenze bei dem Einkommenswert von 49.950,-- Euro im Jahr liegen. Verdient ein Versicherter im Jahr mehr als diesen Betrag, ist es möglich, in die private Krankenversicherung bzw. Sozialversicherung zu wechseln, sofern man als Arbeiter oder Angestellter beschäftigt ist. Selbstständige haben nämlich auch die Möglichkeit, bereits vor Erreichen der Versicherungspflichtgrenze in die private Krankenversicherung zu wechseln, was viele Unternehmer auch in Anspruch nehmen.
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