Versicherungs - News
Fachartikel rund um das Thema Versicherung.
Einführung in das Versicherungswesen:
Die privaten Krankenkassen im Überblick
Artikel #2: Berufsgruppen
Das Sozialgesetzbuch (SGB) beschreibt den grundsätzlich normierten
Versicherungszwang im Sinne der deutschen Sozialversicherung
und ebenso das Zustandekommen der Versicherung Kraft des Gesetzes.
Die Rechtsgrundlagen der Versicherungspflicht für Krankenversicherungen
werden im SGB, § 5 genau geregelt.
Die Erfüllung der gesetzlichen Versicherungspflicht hängt in
erster Linie vom Berufsstand ab. Anhand des vorliegenden Berufsstatus
müssen verschiedene Kriterien vorliegen, damit keine gesetzliche
Versicherungspflicht vorliegt.
Berufsgruppen, die unter die Versicherungspflicht fallen sind
alle Beschäftigten, Studenten, Auszubildende, Praktikanten,
selbständige Landwirte sowie deren mitarbeitende Familienangehörige,
Handwerker und Künstler. Bei Arbeitnehmern bzw. Angestellten,
Studenten und Handwerkern kann unter bestimmten Voraussetzungen
eine Befreiung der Versicherungspflicht erfolgen.
Es gibt keine Möglichkeit, sich der Versicherungspflicht zu
entziehen, wenn man dem Grunde nach zum Kreis der versicherungspflichtigen
Personen zählt. Ausnahmen von der Versicherungspflicht sind
im jeweiligen Sozialgesetzbuch ausdrücklich geregelt. Kraft
des Gesetzes beginnt die Versicherungspflicht exakt an dem Tag,
an dem die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht erfüllt
wurden.
Folgende Berufsstände können unabhängig von der Höhe ihres Einkommens
in eine private Krankenversicherung (PKV) wechseln: Selbständige,
Unternehmer, Freiberufler (z.B. Ärzte, Ärzte im Praktikum, Zahnärzte,
Mediziner, Heilpraktiker, Rechtsanwälte, Notare, Architekten
etc.), Beamte, Angestellte im öffentlichen Dienst, Beamtenreferendare,
Richter, Lehrer von Privatschulen, Geistliche, Soldaten, Zeitsoldaten
nach Abschluss ihrer Dienstzeit, ausländische Besatzungsangehörige
deutscher Schiffe, die ihren Wohnsitz im Ausland haben sowie
Personen, die für längere Zeit im Ausland gelebt haben und Personen,
die ehemals privat versichert waren.
Bei der Beamtengruppe erstattet der Dienstherr - der Bund oder
das entsprechende Bundesland – durch die sogenannte Beihilfe
einen Teil der Krankheitskosten. Der Anteil liegt zwischen 50
% und 80 %. Für den verbleibenden Rest sollte eine private Krankenversicherung
abgeschlossen werden. Die Lösung einer solchen Restkostenabsicherung
bietet die gesetzliche Krankenversicherung leider nicht.
Studenten unterliegen eigentlich der Versicherungspflicht, können
sich jedoch zu bestimmten Zeitpunkten von dieser Versicherungspflicht
befreien zu lassen.
Arbeitnehmer bzw. Angestellte, deren Bruttojahreseinkommen (inklusive
aller regelmäßigen Gehaltsbestandteile) die Jahresarbeitsentgeltgrenze
(JAEG) übersteigt, haben ebenfalls das Anrecht auf eine private
Krankenversicherung. Hier kommt allerdings erschwerend hinzu,
dass der Arbeitnehmer in drei aufeinander folgenden Jahren die
jeweils in dem entsprechenden Jahr gültige JAEG mit seinem Bruttojahreseinkommen
übersteigen muss. Erst wenn diese Bedingung erfüllt ist, steht
einem Wechsel in die private Krankenversicherung nichts mehr
im Wege. Für das Jahr 2009 liegt die JAEG bei 48.600 EURO bzw.
4.050 EURO pro Monat.
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