Versicherungs - News
Fachartikel rund um das Thema Versicherung.
03.05.2010 Ist meine Familie in der PKV kostenfrei mitversichert ?
Die gesetzlichen Krankenkassen bieten noch die Möglichkeit einer
kostenlosen Familienversicherung, was leider von den privaten
Krankenkassen (PKV) nicht angeboten wird. Dies gilt für Pflichtmitglieder
wie auch für freiwillig versicherte Versicherungsnehmer. Sind
zum Beispiel beide Partner gesetzlich versichert, bleibt der
Ehegatte des Familienernährers beitragsfrei. Darüberhinaus brauchen
die gemeinsamen Kinder bis zum 18. Lebensjahr keine eigenen
Beiträge zu leisten. Je nach Art der Ausbildung gilt dies sogar
bis zum 25. Lebensjahr. Wenn Jugendliche vor oder während des
Studiums Wehr- oder Zivildienst zu leisten haben, verlängert
sich die Altersgrenze für die Familienversicherung um diesen
Zeitraum.
Einschränkungen
Übt ein Ehegatte eines gesetzlich Versicherten eine versicherungspflichtige Tätigkeit aus, zum Beispiel als Teilzeitkraft, muss er auch selber für seinen Versicherungsschutz aufkommen. Der Partner ist nur dann kostenfrei mitversichert, wenn seine Einkünfte die Grenze von 365 Euro pro Monat nicht überschreiten. Bei Minijobs liegt die Grenze bei 400 Euro pro Monat.
Doch auch ohne Festeinkommen können gewisse Einschränkungen eintreten. Wer zum Beispiel das Haus seiner Eltern erbt und dadurch Mieteinnahmen von mehr als 365 Euro monatlich erzielt, fällt sofort aus der Familienversicherung heraus. Beiträge können in solchen Fällen sogar rückwirkend geltend gemacht werden. Stefan Albers, Vizepräsident des Bundesverbandes der Versicherungsberater sagt dazu: „Nachzahlungsforderungen der Kassen in vierstelligen Höhen sind keine Seltenheit“. Selbst wenn der Ehepartner einen Minijob hat, ist hier Vorsicht geboten, falls er Zinserträge oder andere Einnahmen verbuchen kann. Laut Albers muss sich der Partner in diesem Fall selbst versichern, auch wenn die zusätzlichen Einnahmen minimal sind.
Kinder und Jugendliche in der Familienversicherung
Hier gelten die allgemeinen Verdienstgrenzen. Wenn Kinder oder Jugendliche von Kassenpatienten ein regelmäßiges Gesamteinkommen von mehr als 365 oder 400 Euro pro Monat verdienen, müssen sie sich selbst versichern. Bafög – Zahlungen fallen dabei allerdings nicht ins Gewicht. Wenn Studenten ihr monatliches Budget durch Nebenjobs aufbessern wollen, müssen gewisse Regeln bezüglich des Versicherungsstatus beachtet werden. Es kommt hier nicht nur auf den Verdienst an, sondern auch wieviel Zeit für den Nebenverdienst verwendet wird.
Wer als Student mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, unterliegt eindeutig der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Hierzu wieder Versicherungsberater Albers: „Die Stundenzahl von 20 Stunden ist die absolute Höchstgrenze. Wer darüberhinaus zwei Jobs parallel ausübt, darf deshalb nicht etwa 40 Wochenstunden arbeiten.“ Der Grund hierfür liegt in der Tatsache, dass wenn ein Student regelmäßig mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet, dass Behörden davon ausgehen könnten, dass das Studium gegebenenfalls nur als Nebenbeschäftigung angesehen wird. Dagegen sieht es anders aus, wenn ein Student einen Job in seinen Semesterferien ausübt. In diesem Fall gelten lediglich die normalen Verdienstgrenzen und somit gibt es keine Beschränkungen. (Bundessozialgericht, Az: B12 KR 4/03 R; B12 KR 5/03 R; B12 KR 24/03 R).
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Einschränkungen
Übt ein Ehegatte eines gesetzlich Versicherten eine versicherungspflichtige Tätigkeit aus, zum Beispiel als Teilzeitkraft, muss er auch selber für seinen Versicherungsschutz aufkommen. Der Partner ist nur dann kostenfrei mitversichert, wenn seine Einkünfte die Grenze von 365 Euro pro Monat nicht überschreiten. Bei Minijobs liegt die Grenze bei 400 Euro pro Monat.
Doch auch ohne Festeinkommen können gewisse Einschränkungen eintreten. Wer zum Beispiel das Haus seiner Eltern erbt und dadurch Mieteinnahmen von mehr als 365 Euro monatlich erzielt, fällt sofort aus der Familienversicherung heraus. Beiträge können in solchen Fällen sogar rückwirkend geltend gemacht werden. Stefan Albers, Vizepräsident des Bundesverbandes der Versicherungsberater sagt dazu: „Nachzahlungsforderungen der Kassen in vierstelligen Höhen sind keine Seltenheit“. Selbst wenn der Ehepartner einen Minijob hat, ist hier Vorsicht geboten, falls er Zinserträge oder andere Einnahmen verbuchen kann. Laut Albers muss sich der Partner in diesem Fall selbst versichern, auch wenn die zusätzlichen Einnahmen minimal sind.
Kinder und Jugendliche in der Familienversicherung
Hier gelten die allgemeinen Verdienstgrenzen. Wenn Kinder oder Jugendliche von Kassenpatienten ein regelmäßiges Gesamteinkommen von mehr als 365 oder 400 Euro pro Monat verdienen, müssen sie sich selbst versichern. Bafög – Zahlungen fallen dabei allerdings nicht ins Gewicht. Wenn Studenten ihr monatliches Budget durch Nebenjobs aufbessern wollen, müssen gewisse Regeln bezüglich des Versicherungsstatus beachtet werden. Es kommt hier nicht nur auf den Verdienst an, sondern auch wieviel Zeit für den Nebenverdienst verwendet wird.
Wer als Student mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, unterliegt eindeutig der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Hierzu wieder Versicherungsberater Albers: „Die Stundenzahl von 20 Stunden ist die absolute Höchstgrenze. Wer darüberhinaus zwei Jobs parallel ausübt, darf deshalb nicht etwa 40 Wochenstunden arbeiten.“ Der Grund hierfür liegt in der Tatsache, dass wenn ein Student regelmäßig mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet, dass Behörden davon ausgehen könnten, dass das Studium gegebenenfalls nur als Nebenbeschäftigung angesehen wird. Dagegen sieht es anders aus, wenn ein Student einen Job in seinen Semesterferien ausübt. In diesem Fall gelten lediglich die normalen Verdienstgrenzen und somit gibt es keine Beschränkungen. (Bundessozialgericht, Az: B12 KR 4/03 R; B12 KR 5/03 R; B12 KR 24/03 R).
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