Versicherungs - News
Fachartikel rund um das Thema Versicherung.
11.01.2010 Urteil: Hörgeräte werden von der PKV bezahlt.
Nicht nur Menschen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
völlig gesund sind, lassen sich in der privaten Krankenversicherung
versichern. Ebenso sind natürlich auch viele andere Versicherte
in der PKV versichert, die zum Zeitpunkt der Vertragsannahme
bereits verschiedene Beschwerden haben oder auch Vorerkrankungen
haben. In der Regel wird diesem erhöhten Risiko des Eintreten
eines Versicherungsfalles mit erhöhten Beiträgen Rechnung getragen.
Natürlich haben auch diese Versicherten dann dementsprechend
Anspruch auf Kostenersatz im Fall der Fälle.
In einem Gerichtsfall beim Landesgericht Regensburg wurde nun ein Urteil gesprochen, in dem die PKV dazu verpflichtet wurde, die Kosten für Hörgeräte von schwerhörigen Versicherten zu übernehmen, sofern die Geräte medizinisch notwendig sind.
Die Besonderheit in diesem Fall liegt vor allem darin, dass die Versicherung die Kosten für das Hörgerät selbst dann tragen muss, wenn es eine günstigere Alternative dazu gäbe, aber die höherpreisige Lösung als medizinisch notwendig erachtet wird.
Als bei einer Versicherten festgestellt wurde, dass ein Hörgerät benötigt werden würde, da die Frau unter einer Innerohrschwerhörigkeit leidet, wollte die Versicherung den vollen Betrag für das Gerät zunächst nicht leisten. Die PKV verwies auf ein günstigeres Modell, dass die medizinischen Anforderungen laut der Versicherung ebenso gut erfüllen würde. Diesen Punkt sah das Gericht allerdings anders und verwies dabei sogar auf die Vertragsbedingungen der Versicherung. Denn der Preis spielt bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit keine Rolle. Daher darf die Versicherung den Kostenersatz nicht kürzen. Denn eine mögliche Kostenreduktion könnte lediglich auf Behandlungen zur Heilung angewendet werden. Bei medizinischen Hilfsmitteln ist dies jedoch nicht der Fall.
Die entsprechende Versicherungsgesellschaft wollte im Rahmen der Gerichtsverhandlung auch noch einen Gutachter heranziehen, der ein Gutachten darüber erstellen sollte, ob das teurere Hörgerät mit dem eines günstigeren Modells, das von der Versicherung bevorzugt wurde, gleichgesetzt werden kann und somit eine gleichwertige Lösung für die Versicherte darstellen würde. Die Erstellung des Gutachtens wurde vom Gericht jedoch nicht zugelassen. Der Grund für die Ablehnung des Gutachtens lag darin, dass die beiden Hörgeräte über verschiedene Ausstattungen verfügten und somit überhaupt nicht vergleichbar wären. Aus diesem Grund ist es auch nicht möglich, ein Gutachten über die Vergleichbarkeit der beiden Geräte zu erstellen. Die Versicherung hatte somit keine Möglichkeit, dies unter Beweis zu stellen und wurde zur Zahlung des vollen Betrages verpflichtet.
Hätte sich die Versicherung durchgesetzt, so hätte die Versicherte sogar auf ein Hörgerät zurückgreifen müssen, das über einige Funktionen überhaupt nicht verfügte, die die Frau benötigt hätte. Somit wäre in keinem Fall eine gleichwertige Lösung gegeben gewesen.
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In einem Gerichtsfall beim Landesgericht Regensburg wurde nun ein Urteil gesprochen, in dem die PKV dazu verpflichtet wurde, die Kosten für Hörgeräte von schwerhörigen Versicherten zu übernehmen, sofern die Geräte medizinisch notwendig sind.
Die Besonderheit in diesem Fall liegt vor allem darin, dass die Versicherung die Kosten für das Hörgerät selbst dann tragen muss, wenn es eine günstigere Alternative dazu gäbe, aber die höherpreisige Lösung als medizinisch notwendig erachtet wird.
Als bei einer Versicherten festgestellt wurde, dass ein Hörgerät benötigt werden würde, da die Frau unter einer Innerohrschwerhörigkeit leidet, wollte die Versicherung den vollen Betrag für das Gerät zunächst nicht leisten. Die PKV verwies auf ein günstigeres Modell, dass die medizinischen Anforderungen laut der Versicherung ebenso gut erfüllen würde. Diesen Punkt sah das Gericht allerdings anders und verwies dabei sogar auf die Vertragsbedingungen der Versicherung. Denn der Preis spielt bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit keine Rolle. Daher darf die Versicherung den Kostenersatz nicht kürzen. Denn eine mögliche Kostenreduktion könnte lediglich auf Behandlungen zur Heilung angewendet werden. Bei medizinischen Hilfsmitteln ist dies jedoch nicht der Fall.
Die entsprechende Versicherungsgesellschaft wollte im Rahmen der Gerichtsverhandlung auch noch einen Gutachter heranziehen, der ein Gutachten darüber erstellen sollte, ob das teurere Hörgerät mit dem eines günstigeren Modells, das von der Versicherung bevorzugt wurde, gleichgesetzt werden kann und somit eine gleichwertige Lösung für die Versicherte darstellen würde. Die Erstellung des Gutachtens wurde vom Gericht jedoch nicht zugelassen. Der Grund für die Ablehnung des Gutachtens lag darin, dass die beiden Hörgeräte über verschiedene Ausstattungen verfügten und somit überhaupt nicht vergleichbar wären. Aus diesem Grund ist es auch nicht möglich, ein Gutachten über die Vergleichbarkeit der beiden Geräte zu erstellen. Die Versicherung hatte somit keine Möglichkeit, dies unter Beweis zu stellen und wurde zur Zahlung des vollen Betrages verpflichtet.
Hätte sich die Versicherung durchgesetzt, so hätte die Versicherte sogar auf ein Hörgerät zurückgreifen müssen, das über einige Funktionen überhaupt nicht verfügte, die die Frau benötigt hätte. Somit wäre in keinem Fall eine gleichwertige Lösung gegeben gewesen.
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