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08.06.2009 Krankenkassenbeiträge können ab 1.1.2010 von der Steuer abgesetzt werden
Mit diesem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen wird zugleich diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes fristgerecht und verfassungskonform umgesetzt. Laut des Bundesministeriums für Finanzen sollen durch diesen neuen Gesetzesentwurf etwa 16,6 Millionen der deutschen Bundesbürger jährlich um 9,3 Milliarden Euro entlastet werden. Bis zum Jahre 2013 sollen sich die Entlastungen auf rund 40 Milliarden EURO summieren, so das Ministerium. Von dieser Neuregelung werden diejenigen Steuerpflichtigen stärker entlastet, die hohe Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung zu zahlen haben, was immerhin 57 % der Steuerpflichtigen ausmacht. Dabei sind Steuerpflichtige, die ihre Kinder gesondert versichern müssen, besonders begünstigt. Durchschnittsverdiener sparen einige Hundert EURO, bei Privatversicherten kann es zum Teil mehr als 1.000 EURO im Jahr ausmachen.
Egal ob gesetzliche oder private Krankenversicherungsbeiträge, sie sind ab Januar 2010 komplett von der Steuer absetzbar. Dies beschränkt sich allerdings auf das “sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau“, wonach Privatpatienten nur einen Teil ihres Versicherungstarifes geltend machen können, der dem Niveau der gesetzlichen Kassen entsprechen muss. Mehrleistungen wie Chefarztbehandlungen oder Beiträge für ein Einbettzimmer sind nicht absetzbar.
Weitere Vorsorgeaufwendungen können geltend gemacht werden, die mit Grenzen von 1.900 EURO für Arbeitnehmer und 2.800 EURO für Selbständige belegt sind. Wer diese Grenzen durch die Krankenversicherungsbeiträge noch nicht überschritten hat, hat die Möglichkeit in der Steuererklärung weitere Versicherungsbeiträge als Vorsorge anzugeben. Diese Regelung betrifft Beiträge für die Pflegezusatzversicherung und die Haftpflicht- und Unfallversicherung sowie die Arbeitslosenversicherung und bestimmte Kapitallebensversicherungen. Im Falle der Zusammenveranlagung bei Ehepaaren wird das Abzugsvolumen jedem Ehegatten gesondert gewährt.
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