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26.06.2009 Die Rechte und Pflichten der Ärzte
Roland Hartmann, Sprecher der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, sagt dazu: „Eine ambulante Versorgung der Patienten muss gesichert sein, zum Beispiel durch Notfallpläne.“ Es seien wohl vorübergehende Praxisschließungen erlaubt, aber ein gemeinsamer Streik von Ärzten, die einer Berufsgruppe angehören, wie zum Beispiel alle Urologen, ist verboten, da die Versorgung der Bevölkerung nicht mehr gewährleistet wäre. Wenn Ärzte dieses missachten, laufen sie Gefahr, ihre kassenärztliche Zulassung zu verlieren.
Ganz anders sieht es bei Ärzten aus, die nicht der kassenärztlichen Vereinigung angehören, da sie frei in ihrer Entscheidung sind, ob sie ihre Praxis schließen wollen oder nicht. Ebenso verhält es sich mit angestellten Ärzten in Kliniken und Krankenhäusern. Sie können in den Arbeitskampf ziehen, doch muss auch hier zumindest die Notfallversorgung von Patienten abgesichert sein.
Manche Kassenärzte versuchen dezimierte Einnahmen durch Barzahlungen von Patienten auszugleichen. Dieses Vorgehen ist nicht nur ethisch nicht in Ordnung, es ist auch nicht erlaubt. Sollten Ärzte eine Barbezahlung fordern, sollten Patienten es sofort ablehnen und es ihrer Krankenkasse melden. Diese Regelung trifft allerdings nicht für Leistungen zu, die nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Der Arzt ist aber dazu verpflichtet, vor der Behandlung die Kosten aufzulisten und den Patienten darauf hinweisen.
Einige Ärzte gehen auch mehr und mehr dazu über, ihren Patienten anzuraten, sich privat auf Rechnung behandeln zu lassen, da die Vergütung der Krankenkassen nicht mehr ausreiche. In den gesetzlichen Krankenkassen ist dieses Prinzip der Kostenerstattung ein Wahlrecht. Die ärztliche Leistung beziehen Versicherte nicht mehr per Chipkarte, sondern zahlen die Arztrechnung im voraus und reichen sie dann bei der Krankenkasse ein. Allerdings wird nur der Regelbetrag der Krankenkasse erstattet. Die Differenz muss der Versicherte übernehmen. Bevor man sich zu solch einem Schritt entscheidet, sollte man sich genau über die Kostenerstattung durch die Krankenkassen im Klaren sein. Es ist auch wichtig zu wissen, dass generell Kassenärzte diese Form der Abrechnung nicht zur Bedingung einer Behandlung machen dürfen.
Es gilt das Recht, dass ein Arzt helfen muss, wenn ein Patient in Not ist. Tritt ein akuter Notfall ein, dürfen Ärzte auf gar keinen Fall Patienten wegschicken.
Die Wirtschaftskrise hat auch vor dem Gesundheitswesen nicht halt gemacht. Dies betrifft vor allen Dingen verschreibungspflichtige Medikamente. Es gibt Rabattverträge zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und Herstellern von Generika Produkten. Bei Generika handelt es sich um Arzneimittel, welches eine wirkstoffgleiche Kopie eines bereits unter einem Markennamen auf dem Markt befindlichen Medikaments ist. Das Ziel ist, dass die gesetzlichen Krankenkassen wollen, dass Ärzte diese wirkstoffgleichen Nachahmer-Präparate verschreiben. Allerdings entfalten oftmals diese Kopien dieser Präparate nicht immer die gleiche Wirkung wie das Original und es ist mit Vorsicht zu genießen. Der Arzt kann natürlich das Rezept so ausstellen, dass nur das Originalpräparat ausgegeben werden darf. Damit geht er allerdings ein wirtschaftliches Risiko ein, denn sobald er sein vorgegebenes Arzneimittelbudget überschreitet, muss er schlimmstenfalls selber dafür aufkommen. Es ist klar, dass die Auswahl des Medikaments dadurch stark beeinträchtigt wird.
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