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Fachartikel rund um das Thema Versicherung.
Einführung in das Versicherungswesen: Zusatzversicherungen in der GKV (Wahltarife) [2/2]
Die Krankenkassen sind verpflichtet, für chronisch Erkrankte
Tarife anzubieten. Allerdings ist die Zuzahlung auf 1 % begrenzt,
wenn chronisch Kranke regelmäßig an Vorsorgeuntersuchungen teilnehmen.
Es wird bei den Wahltarifen auch zwischen den Pflichttarifen
(obligatorisch) und den „echten“ freiwilligen Wahltarifen unterschieden.
Die folgend beschriebenen Wahltarife müssen von den gesetzlichen
Krankenkassen angeboten werden:
• Eine besondere ambulante ärztliche Versorgung.
• Die strukturierten Behandlungsprogramme bei anfallenden chronischen
Krankheiten. Wenn Patienten an diesen Programmen teilnehmen,
einschließlich der regelmäßigen Kontrolluntersuchungen, hochwertigen
medizinischen Leistungen und Schulungsprogrammen, so müssen
die Kassen einen speziellen Wahltarif anbieten.
• Die Wahltarife, die mit Anspruch auf Krankengeld für bestimmte
Personenkreise verbunden sind. Dies bezieht sich auf Patienten,
die in der Regelversorgung keinen oder einen eingeschränkten
Anspruch auf Krankengeld haben.
• Die Hausarzttarife, die eine hausarztzentrierte Versorgung
gewährleisten. Abschließend kann der Hausarzt die meisten Erkrankungen
behandeln. Patienten, die sich verpflichten, bei gesundheitlichen
Beschwerden erst den Hausarzt aufzusuchen, sichern sich damit
einen finanziellen Vorteil, denn die Entscheidung für den Hausarzttarif
ist mit Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen verbunden.
• Die integrierte Versorgung. Die Patienten werden vernetzt
behandelt, damit Mehrfachuntersuchungen vermieden werden. In
diese sogenannten integrierten Versorgungsnetze können neben
Ärzten der unterschiedlichsten Fachrichtungen auch nichtärztliche
Leistungserbringer, z.B. Physiotherapeuten, eingebunden werden.
Die „echten“ freiwilligen Wahltarife beinhalten folgende Leistungen:
• Die Tarife für Nichtinanspruchnahme von Leistungen.
• Die Selbstbehalttarife. Jeder, der in der gesetzlichen Krankenversicherung
versichert ist, kann sich für eine Selbstbeteiligung entscheiden,
sofern von der Krankenkasse ein solcher Tarif angeboten wird.
Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich im Krankheitsfall
einen Teil der entstandenen Behandlungskosten selbst zu tragen.
Im Gegenzug erhält er dafür von der Krankenkasse eine Prämie
(Rückerstattung).
• Die Wahltarife. Sie sind mit eingeschränktem Leistungsumfang
für diejenigen Versicherungsnehmer bestimmt, die die Teilkostenerstattung
gewählt haben.
• Die variablen Kostenerstattungstarife. Versicherungsnehmer,
die sich für eine Kostenerstattung entscheiden, erhalten gegen
Rechnung medizinische Leistungen wie ein Privatpatient und reichen
diese bei der Krankenkasse ein. Die Kostenerstattung kann auf
ausgewählte Versorgungsbereiche begrenzt werden, wie die stationäre,
ambulante oder zahnärztliche Leistung. Mit besonderen Kostenerstattungstarifen
können auf Wunsch höhere Vergütungen vereinbart werden, als
sie normalerweise von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen
werden. Eine zusätzliche Prämie für solche Leistungen ist hierfür
erforderlich.
• Diejenigen Tarife, die die Übernahme der Kosten für die von
der Regelversorgung ausgeschlossenen Arzneimittel der besonderen
Therapierichtungen beinhalten, wie z.B. homöopathische Arzneimittel.
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