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Fachartikel rund um das Thema Versicherung.

Einführung in das Versicherungswesen: Zusatzversicherungen in der GKV (Wahltarife) [2/2]

Die Krankenkassen sind verpflichtet, für chronisch Erkrankte Tarife anzubieten. Allerdings ist die Zuzahlung auf 1 % begrenzt, wenn chronisch Kranke regelmäßig an Vorsorgeuntersuchungen teilnehmen.

Es wird bei den Wahltarifen auch zwischen den Pflichttarifen (obligatorisch) und den „echten“ freiwilligen Wahltarifen unterschieden. Die folgend beschriebenen Wahltarife müssen von den gesetzlichen Krankenkassen angeboten werden:

• Eine besondere ambulante ärztliche Versorgung.

• Die strukturierten Behandlungsprogramme bei anfallenden chronischen Krankheiten. Wenn Patienten an diesen Programmen teilnehmen, einschließlich der regelmäßigen Kontrolluntersuchungen, hochwertigen medizinischen Leistungen und Schulungsprogrammen, so müssen die Kassen einen speziellen Wahltarif anbieten.

• Die Wahltarife, die mit Anspruch auf Krankengeld für bestimmte Personenkreise verbunden sind. Dies bezieht sich auf Patienten, die in der Regelversorgung keinen oder einen eingeschränkten Anspruch auf Krankengeld haben.

• Die Hausarzttarife, die eine hausarztzentrierte Versorgung gewährleisten. Abschließend kann der Hausarzt die meisten Erkrankungen behandeln. Patienten, die sich verpflichten, bei gesundheitlichen Beschwerden erst den Hausarzt aufzusuchen, sichern sich damit einen finanziellen Vorteil, denn die Entscheidung für den Hausarzttarif ist mit Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen verbunden.

• Die integrierte Versorgung. Die Patienten werden vernetzt behandelt, damit Mehrfachuntersuchungen vermieden werden. In diese sogenannten integrierten Versorgungsnetze können neben Ärzten der unterschiedlichsten Fachrichtungen auch nichtärztliche Leistungserbringer, z.B. Physiotherapeuten, eingebunden werden.

Die „echten“ freiwilligen Wahltarife beinhalten folgende Leistungen:

• Die Tarife für Nichtinanspruchnahme von Leistungen.

• Die Selbstbehalttarife. Jeder, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, kann sich für eine Selbstbeteiligung entscheiden, sofern von der Krankenkasse ein solcher Tarif angeboten wird. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich im Krankheitsfall einen Teil der entstandenen Behandlungskosten selbst zu tragen. Im Gegenzug erhält er dafür von der Krankenkasse eine Prämie (Rückerstattung).

• Die Wahltarife. Sie sind mit eingeschränktem Leistungsumfang für diejenigen Versicherungsnehmer bestimmt, die die Teilkostenerstattung gewählt haben.

• Die variablen Kostenerstattungstarife. Versicherungsnehmer, die sich für eine Kostenerstattung entscheiden, erhalten gegen Rechnung medizinische Leistungen wie ein Privatpatient und reichen diese bei der Krankenkasse ein. Die Kostenerstattung kann auf ausgewählte Versorgungsbereiche begrenzt werden, wie die stationäre, ambulante oder zahnärztliche Leistung. Mit besonderen Kostenerstattungstarifen können auf Wunsch höhere Vergütungen vereinbart werden, als sie normalerweise von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Eine zusätzliche Prämie für solche Leistungen ist hierfür erforderlich.

• Diejenigen Tarife, die die Übernahme der Kosten für die von der Regelversorgung ausgeschlossenen Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen beinhalten, wie z.B. homöopathische Arzneimittel.

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