Private Krankenkassen (PKV) sind gesetzlich dazu verpflichtet, Prämien mit einer sogenannten Alterungsrückstellung anzubieten. Diese Prämien sind ein elementarer Bestandteil der Beitragsabrechnung. Es wird Vorsorge für den Umstand getroffen, dass ältere Menschen in der Regel mehr Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen und dem zufolge wird der Beitragsentwicklung im Alter entgegen gewirkt. Es handelt sich dabei um rentenversicherungsähnliche Anlagen.
Die Musterbedingungen MB/KK, § 8a(2) besagen folgendes: “… Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist jedoch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses auszuschließen, soweit nach dem technischen Geschäftsplan eine Deckungsrückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis zu bilden ist.”
Da es also keine Erhöhung der Beiträge wegen eines Älterwerdens einer zu versichernden Person geben darf, obwohl es ein Krankheitsrisiko für eine private Krankenversicherung bedeuten kann, kann diese Forderung nur durch die vom Gesetz vorgeschriebenen Alterungsrückstellungen erfüllt werden.
Diese Alterungsrückstellungen reichen aber nicht aus, die steigenden Ausgaben, hervorgerufen durch den medizinischen Fortschritt, abzudecken. Wie bereits oben erwähnt, wird das im Anwartschaftsdeckungsverfahren der Vollversicherung systematisch angesammelte Kapital für das Alter gebildet. Zu diesem Zweck wird die Prämie so kalkuliert, dass sie in den jungen Jahren eines Versicherten oberhalb und im Alter unterhalb der tatsächlich erforderlichen Prämie liegt. Die dadurch entstandene Differenz zwischen tatsächlich erhobener Prämie und den rechnerischen Kosten für die Gesundheitsleistungen wird der Alterungsrückstellung zugeführt. Liegen dann im höheren Alter des Versicherungsnehmers die rechnerischen Kosten über der erhobenen Prämie, kann die Differenz durch die Entnahme aus den Alterungsrückstellungen rentenähnlich finanziert werden. Es ist dabei zu beachten, dass im herkömmlichen Wege keine Leistungen ausgezahlt, sondern beitragsdämpfend verwendet werden. Im Gegensatz dazu setzt das Umlageverfahren der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) auf die ausreichende Zahl der Beitragszahler, die den Finanzierungsbedarf des gesamten Versicherungsbestandes gemeinsam aufbringen müssen.
Die Kalkulation der Alterungsrückstellungen wird mit einem Zinssatz von 3,5 % vorgenommen. Seit 1995 müssen außerdem 80 % der über den Prozentsatz von 3,5 hinausgehenden tatsächlichen Zinserträge jährlich zusätzlich zur Finanzierung einer Beitragsentlastung im Alter zurückgelegt werden (gemäß § 12 a VAG). Dies geschieht bis zur Höhe von jeweils 2,5 % des Gesamtbeitrages der Alterungsrückstellungen. Hiervon kommt die Hälfte unmittelbar den heute bereits über 65 Jahre alten Versicherten zugute.
Die andere Hälfte dient zur Beitragsentlastung für alle Versicherungsnehmer im Alter. Demnach bildet z.B. ein heute 30jähriger mit seinem Beitrag Vorsorge für das mit dem Alter steigende Krankheitsrisiko und zahlt mit eben diesem Beitrag auch mehr, als es seinem gegenwärtigen Gesundheitsrisiko angemessen wäre.
Der Vollständigkeit halber muss aber auch verdeutlicht werden, dass eine Alterungsrückstellung kein individuelles Guthaben darstellt ! Es geht hierbei um eine durchschnittliche Deckungsrückstellung ALLER Versicherten der entsprechenden Risikogruppe. Die anfallenden Versicherungsleistungen innerhalb dieser Risikogruppe werden also nur durch diese Deckungsrückstellungen abgedeckt.
