Berufsgruppen

15 September, 2008

Das Sozialgesetzbuch (SGB) beschreibt den grundsätzlich normierten Versicherungszwang im Sinne der deutschen Sozialversicherung und ebenso das Zustandekommen der Versicherung Kraft des Gesetzes. Die Rechtsgrundlagen der Versicherungspflicht für Krankenversicherungen werden im SGB, § 5 genau geregelt.

Die Erfüllung der gesetzlichen Versicherungspflicht hängt in erster Linie vom Berufsstand ab. Anhand des vorliegenden Berufsstatus müssen verschiedene Kriterien vorliegen, damit keine gesetzliche Versicherungspflicht vorliegt.

Berufsgruppen, die unter die Versicherungspflicht fallen sind alle Beschäftigten, Studenten, Auszubildende, Praktikanten, selbständige Landwirte sowie deren mitarbeitende Familienangehörige, Handwerker und Künstler. Bei Arbeitnehmern bzw. Angestellten, Studenten und Handwerkern kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung der Versicherungspflicht erfolgen.

Es gibt keine Möglichkeit, sich der Versicherungspflicht zu entziehen, wenn man dem Grunde nach zum Kreis der versicherungspflichtigen Personen zählt. Ausnahmen von der Versicherungspflicht sind im jeweiligen Sozialgesetzbuch ausdrücklich geregelt. Kraft des Gesetzes beginnt die Versicherungspflicht exakt an dem Tag, an dem die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht erfüllt wurden.

Folgende Berufsstände können unabhängig von der Höhe ihres Einkommens in eine private Krankenversicherung (PKV) wechseln: Selbständige, Unternehmer, Freiberufler (z.B. Ärzte, Ärzte im Praktikum, Zahnärzte, Mediziner, Heilpraktiker, Rechtsanwälte, Notare, Architekten etc.), Beamte, Angestellte im öffentlichen Dienst, Beamtenreferendare, Richter, Lehrer von Privatschulen, Geistliche, Soldaten, Zeitsoldaten nach Abschluss ihrer Dienstzeit, ausländische Besatzungsangehörige deutscher Schiffe, die ihren Wohnsitz im Ausland haben sowie Personen, die für längere Zeit im Ausland gelebt haben und Personen, die ehemals privat versichert waren.

Bei der Beamtengruppe erstattet der Dienstherr – der Bund oder das entsprechende Bundesland – durch die sogenannte Beihilfe einen Teil der Krankheitskosten. Der Anteil liegt zwischen 50 % und 80 %. Für den verbleibenden Rest sollte eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden. Die Lösung einer solchen Restkostenabsicherung bietet die gesetzliche Krankenversicherung leider nicht.

Studenten unterliegen eigentlich der Versicherungspflicht, können sich jedoch zu bestimmten Zeitpunkten von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen.

Arbeitnehmer bzw. Angestellte, deren Bruttojahreseinkommen (inklusive aller regelmäßigen Gehaltsbestandteile) die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) übersteigt, haben ebenfalls das Anrecht auf eine private Krankenversicherung. Hier kommt allerdings erschwerend hinzu, dass der Arbeitnehmer in drei aufeinander folgenden Jahren die jeweils in dem entsprechenden Jahr gültige JAEG mit seinem Bruttojahreseinkommen übersteigen muss. Erst wenn diese Bedingung erfüllt ist, steht einem Wechsel in die private Krankenversicherung nichts mehr im Wege. Für das Jahr 2009 liegt die JAEG bei 48.600 EURO bzw. 4.050 EURO pro Monat.