Die Wahltarife (seit April 2007) der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind als eine Art von Zusatzversicherung zu verstehen, die vorher nur von den privaten Krankenversicherungen (PKV) angeboten wurde. Sie stehen mittlerweile vermehrt in Konkurrenz zu den Leistungen der PKV und sorgen somit für mehr Wettbewerb, den es allerdings schon vorher unter den privaten Krankenkassen gab.
Die Gesundheitsreform hat es ermöglicht, dass die GKV nun, wie die PKV, ihre Wahltarife anbieten kann. Somit hat sich die Lage der PKV stark verändert. Neukunden müssen z.B. mit ihrem Verdienst über der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Bei einem Wechsel in die PKV sind Versicherungsnehmer einer Bindungsdauer von drei Jahren unterworfen, bis der Wechsel auch erfolgen darf. Erschwerend kommt hinzu, dass nun auch GKV ihre attraktiven Zusatzversicherungen anbieten.
Für den Verbraucher ergeben sich allerdings mit diesem zusätzlichen Wettbewerb mehr Möglichkeiten, da damit zu rechnen ist, dass noch eine Vielzahl von attraktiven Wahltarifangeboten mit Risikotarifen respektive Selbstbehalttarifen auf den Markt kommen werden. Auf der anderen Seite bedeutet dies aber auch, dass die Angebote immer schwieriger zu überblicken sind und der Vergleich sich somit diffizil darstellt. Wer sich als Versicherungsnehmer mit solch einem Wahltarif bindet, verzichtet drei Jahre auf das Recht zu einer anderen Krankenkasse mit vielleicht einem günstigeren Tarif zu wechseln.
Die wichtigsten Tarife im Überblick:
• Hausarzttarif: Alle Krankenkassen sind verpflichtet, ein Hausarzttarif anzubieten. Wenn ein Versicherungsnehmer bei Krankheit den Hausarzt vor dem Facharzt aufsucht, wird er von Zuzahlungen oder Praxisgebühren befreit.
• Kostenerstattung: Wie bei privat Versicherten, zahlt auch der gesetzlich Versicherte zunächst die Arztrechnungen selbst. Er tritt somit in Vorleistung und reicht seine Arztrechnungen im Nachhinein bei seiner Krankenkasse ein. Die Krankenkasse erstattet den vorgeschriebenen Teil für gesetzlich Versicherte. Falls besondere Leistungen angefallen sind, muss der Versicherungsnehmer diese Kosten selber tragen.
• Selbstbehalt: Bei einem Selbstbehalt zahlt der Versicherte die in der Regel ambulanten Behandlungskosten bis zu einer bestimmten Höhe selbst. Im Gegenzug ist die Versicherungsprämie deutlich günstiger, als sie dies ohne Selbstbehalt wäre. Dieses Modell ist in der PKV sehr verbreitet und wird gern von jüngeren Versicherungsnehmern in Anspruch genommen.
• Beitragsrückerstattung: Wenn ein Versicherungsnehmer für ein Jahr keine ambulante medizinische Behandlung in Anspruch genommen hat oder keine Leistungen der Krankenkasse anfordert, erhält er – abhängig vom Wahltarif – eine Rückerstattung.
Die Krankenkassen sind verpflichtet, für chronisch Erkrankte Tarife anzubieten. Allerdings ist die Zuzahlung auf 1 % begrenzt, wenn chronisch Kranke regelmäßig an Vorsorgeuntersuchungen teilnehmen.
Es wird bei den Wahltarifen auch zwischen den Pflichttarifen (obligatorisch) und den „echten“ freiwilligen Wahltarifen unterschieden. Die folgend beschriebenen Wahltarife müssen von den gesetzlichen Krankenkassen angeboten werden:
• Eine besondere ambulante ärztliche Versorgung.
• Die strukturierten Behandlungsprogramme bei anfallenden chronischen Krankheiten. Wenn Patienten an diesen Programmen teilnehmen, einschließlich der regelmäßigen Kontrolluntersuchungen, hochwertigen medizinischen Leistungen und Schulungsprogrammen, so müssen die Kassen einen speziellen Wahltarif anbieten.
• Die Wahltarife, die mit Anspruch auf Krankengeld für bestimmte Personenkreise verbunden sind. Dies bezieht sich auf Patienten, die in der Regelversorgung keinen oder einen eingeschränkten Anspruch auf Krankengeld haben.
• Die Hausarzttarife, die eine hausarztzentrierte Versorgung gewährleisten. Abschließend kann der Hausarzt die meisten Erkrankungen behandeln. Patienten, die sich verpflichten, bei gesundheitlichen Beschwerden erst den Hausarzt aufzusuchen, sichern sich damit einen finanziellen Vorteil, denn die Entscheidung für den Hausarzttarif ist mit Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen verbunden.
• Die integrierte Versorgung. Die Patienten werden vernetzt behandelt, damit Mehrfachuntersuchungen vermieden werden. In diese sogenannten integrierten Versorgungsnetze können neben Ärzten der unterschiedlichsten Fachrichtungen auch nichtärztliche Leistungserbringer, z.B. Physiotherapeuten, eingebunden werden.
Die „echten“ freiwilligen Wahltarife beinhalten folgende Leistungen:
• Die Tarife für Nichtinanspruchnahme von Leistungen.
• Die Selbstbehalttarife. Jeder, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, kann sich für eine Selbstbeteiligung entscheiden, sofern von der Krankenkasse ein solcher Tarif angeboten wird. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich im Krankheitsfall einen Teil der entstandenen Behandlungskosten selbst zu tragen. Im Gegenzug erhält er dafür von der Krankenkasse eine Prämie (Rückerstattung).
• Die Wahltarife. Sie sind mit eingeschränktem Leistungsumfang für diejenigen Versicherungsnehmer bestimmt, die die Teilkostenerstattung gewählt haben.
• Die variablen Kostenerstattungstarife. Versicherungsnehmer, die sich für eine Kostenerstattung entscheiden, erhalten gegen Rechnung medizinische Leistungen wie ein Privatpatient und reichen diese bei der Krankenkasse ein. Die Kostenerstattung kann auf ausgewählte Versorgungsbereiche begrenzt werden, wie die stationäre, ambulante oder zahnärztliche Leistung. Mit besonderen Kostenerstattungstarifen können auf Wunsch höhere Vergütungen vereinbart werden, als sie normalerweise von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Eine zusätzliche Prämie für solche Leistungen ist hierfür erforderlich.
• Diejenigen Tarife, die die Übernahme der Kosten für die von der Regelversorgung ausgeschlossenen Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen beinhalten, wie z.B. homöopathische Arzneimittel.
