Versicherungslexikon
Das ABC des Versicherungswesens.
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Buchstabe "A"
Alterungsrückstellungen
Den PKV Unternehmen wird durch das neue Versicherungsrecht vorgeschrieben, mindestens 80 % der gesamten freien Überzinsen der Alterungsrückstellungen zur Beitragsentlastung im Alter zu verwenden, aber nicht mehr als 2,5 % der vorhandenen Rückstellungen. D.h., dass eine Hälfte dieser Mittel nur zur Beitragsermäßigung evtl. Beitragserhöhungen bei schon älteren Versicherten verwendet werden darf. Die andere Hälfte wird zum Aufbau der Anwartschaften und Beitragsentlastungen im Alter aller Versicherter verwandt.
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