Versicherungslexikon
Das ABC des Versicherungswesens.
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Buchstabe "B"
Bezugsrecht
Ein Versicherungsnehmer kann durch Willenserklärung eine bezugsberechtigte Person einsetzen lassen. Damit bestimmt er, wer die Versicherungsleistung zum vereinbarten Ablauf oder im Versicherungsfall, wie die Todesfallsumme, als Bezugsberechtigter erhält. Wenn zugunsten Dritter kein Begünstigter festgesetzt wurde, verbleibt der Anspruch auf die Versicherungsleistung beim Versicherungsnehmer respektive im Versicherungsfall bei vorzeitigem Tod, bei den Erben.
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