Versicherungslexikon
Das ABC des Versicherungswesens.
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Buchstabe "E"
Erziehungsurlaub
Der Erziehungsurlaub soll der Betreuung und Erziehung eigener oder fremder Kinder dienen. Er kann von beiden Eltern wahrgenommen werden oder nur von einem der beiden Elternteile. Für Arbeitnehmer ist der Erziehungsurlaub im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt.
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