Versicherungslexikon
Das ABC des Versicherungswesens.
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Buchstabe "S"
Subsidiarität
Ein Beihilfeberechtigter hat, ehe er Beihilfe beantragen kann, alle die ihm und seinen berücksichtigungsfähigen Angehörigen zustehenden sonstigen Ansprüche auszuschöpfen. Beihilfeleistungen sind nachrangig und unterstützend.
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